LSG Thüringen - Beschluss vom 19.05.2011
L 6 KR 7/11 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 299
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 7668/10

Anspruch eines behinderten Kindes auf Versorgung mit einem fremdkraftbetriebenen therapeutischen Bewegungsgerät als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Thüringen, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen L 6 KR 7/11 B ER

DRsp Nr. 2012/4813

Anspruch eines behinderten Kindes auf Versorgung mit einem fremdkraftbetriebenen therapeutischen Bewegungsgerät als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

1. Zum Anspruch auf ein fremdkraftbetriebenes therapeutisches Bewegungsgerät ("Motomed viva") durch einstweilige Anordnung. 2. Auch für ein unter anderem an Epilepsie, schwerer Zerebralparese, einem allgemeinen Entwicklungsrückstand im Sinne einer schweren geistigen Behinderung, einer Fazialisparese und einem posthämorrhagischen Hydrocephalus leidendes Kind ist eine vorläufige Zurverfügungstellung eines fremdkraftbetriebenen therapeutischen Bewegungsgeräts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht dringlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 1. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe: