OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.02.2011
10 A 11079/10
Normen:
BPersVG § 46 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 373
Vorinstanzen:

Anspruch eines beamteten Personalratsmitglieds auf Gewährung von Freizeitausgleich für Personalratstätigkeit; Grundlage der Berechnung des Freizeitausgleichs eines Personalrats

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 10 A 11079/10

DRsp Nr. 2011/5039

Anspruch eines beamteten Personalratsmitglieds auf Gewährung von Freizeitausgleich für Personalratstätigkeit; Grundlage der Berechnung des Freizeitausgleichs eines Personalrats

1. Der Anspruch eines beamteten Personalratsmitglieds auf Gewährung von Freizeitausgleich für Personalratstätigkeit ist ein Anspruch aus dem Beamtenverhältnis und daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geltend zu machen.2. Auch der im Wechselschichtdienst tätige Beamter hat grundsätzlich eine regelmäßige Arbeitszeit von Montag bis Freitag. Der ihm wegen seiner Tätigkeit als Personalrat zu gewährende Freizeitausgleich ist daher auf der Grundlage einer einheitlichen Betrachtung des Abwesenheitszeitraums zu berechnen; dies gilt auch dann, wenn er nicht an allen Tagen zum Dienst eingeteilt war.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. Juli 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.