LSG Bayern - Urteil vom 25.05.2011
L 13 R 831/10
Normen:
BeamtVG § 14a; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2827/09

Anspruch eines Beamten auf eine Rente wegen Erwerbsminderung; Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; Verfassungsmäßigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen L 13 R 831/10

DRsp Nr. 2011/15616

Anspruch eines Beamten auf eine Rente wegen Erwerbsminderung; Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; Verfassungsmäßigkeit

Es ist im Hinblick auf § 14a BeamtVG und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn eine Rente wegen Erwerbsminderung für einen seit 1982 von der Versicherungspflicht befreiten Beamten wegen Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI) abgelehnt wird, obwohl der Kläger bereits vor der Verbeamtung und vor der Einführung der sog. Drei-Fünftel-Belegung die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23. August 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BeamtVG § 14a; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.