Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.08.2011 AZ.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem TVöD.
Der 1949 geborene Kläger hat ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Ingenieur (FH). Er ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1979 als Bauingenieur im Bereich Hochbau tätig. Der Kläger wurde eingestellt mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b
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