BAG - Urteil vom 07.06.2011
1 AZR 807/09
Normen:
BetrVG § 88; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4, 10; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA 2011, 1234
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 612/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8599/08

Anspruch eines außertariflichen Mitarbeiters auf Zahlung eines Bonus nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 07.06.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 807/09

DRsp Nr. 2011/17291

Anspruch eines außertariflichen Mitarbeiters auf Zahlung eines Bonus nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung

Orientierungssatz: Ist in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag eines außertariflichen Mitarbeiters vereinbart, dass dieser für seine Arbeitsleistung einen Bonus nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung erhält, kann der Arbeitnehmer die Zahlung einer durch Betriebsvereinbarung auszugestaltenden erfolgsabhängigen Vergütung verlangen.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. August 2009 - 14/18 Sa 612/09 - wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten der Revision haben die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 88; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4, 10; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine variable Erfolgsvergütung.

Die Klägerin war seit Mai 1999 bei der beklagten Grundbesitz-Investmentgesellschaft als außertarifliche Mitarbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvereinbarung am 30. September 2008, nachdem die Klägerin zuvor eine Eigenkündigung zum 31. Dezember 2008 erklärt hatte.