Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 2. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 15. November 2002. Streitig ist seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.
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