LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 01.10.2009
L 11 AL 205/06
Normen:
ArGV § 9 Nr. 12; SGB III § 117 Abs. 1; SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 119 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 578
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 260/04

Anspruch eines ausländischen Berufssportlers auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit bei befristeter Aufenthaltsbewilligung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen L 11 AL 205/06

DRsp Nr. 2010/6892

Anspruch eines ausländischen Berufssportlers auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit bei befristeter Aufenthaltsbewilligung

Gemäß § 117 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen liegen bei einem ukrainischen Berufsfußballspieler, der nur eine befristete Aufenthaltsbewilligung für die Dauer seiner Tätigkeit für einen bestimmten Sportverein hat, ab Beendigung dieser Tätigkeit nicht vor. Es fehlt an der bindungsfreien Arbeitsfähigkeit, so dass der Arbeitslose für die Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur nicht verfügbar somit nicht arbeitslos im Sinne des § 117 Abs. 1 SGB III ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 2. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArGV § 9 Nr. 12; SGB III § 117 Abs. 1; SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 119 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 15. November 2002. Streitig ist seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.