LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.02.2015
19 Sa 1093/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9145/13

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagen zur privaten Nutzung während der passiven Phase der Altersteilzeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 19 Sa 1093/14

DRsp Nr. 2016/13594

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagen zur privaten Nutzung während der passiven Phase der Altersteilzeit

Orientierungssätze: Vergütung Urlaubsabgeltung

1. Einem Arbeitnehmer steht während der passiven Phase der Altersteilzeit kein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung zu, wenn der Dienstwagen nach der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Dienstwagenregelung mit Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit zurück zu geben ist. 2. Es benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 2 S. 1 BGB, dass der Arbeitgeber sich lediglich verpflichtet hat, ihm einen Pkw solange zur Verfügung zu stellen, wie das Fahrzeug für dienstliche Zwecke benötigt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 - 19 Ca 9145/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um Zahlung des geldwerten Vorteils einer Dienstwagennutzung während der passiven Phase der Altersteilzeit und um einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

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