LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2016
4 Sa 490/15
Normen:
BGB § 305 ff; TV Förderg Altersteilzeit Chem Industrie § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 98/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung aus Anlass der Vereinbarung von Altersteilzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 490/15

DRsp Nr. 2017/2017

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung aus Anlass der Vereinbarung von Altersteilzeit

Steht einem Arbeitnehmer nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit und vorzeitiger Inanspruchnahme einer (geminderten) Altersrente ein Abfindungsanspruch zu und nehmen die Vertragsparteien aus Anlass des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages auf diese Regelung Bezug, so kann der Arbeitnehmer hieraus keinen eigenständigen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung herleiten, wenn er nach dem zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung inzwischen eine ungekürzte Altersrente für besonders langjährig Versicherte bezieht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.8.2015, Az.: 7 Ca 98/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 ff; TV Förderg Altersteilzeit Chem Industrie § 11;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung.

Der am 25.11.1951 geborene Kläger war vom 01.10.1966 bis zum 30.11.2014 bei der Beklagten als Arbeiter in der Schleifmittelproduktion beschäftigt. Am 03.08.2009 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

" § 1

Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit