LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.05.2015
16 SaGa 376/15
Normen:
BEEG § 15 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 1/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Festlegung während der Elternzeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 16 SaGa 376/15

DRsp Nr. 2016/13633

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Festlegung während der Elternzeit

Orientierungssätze: 1. Die Festlegung der verringerten Arbeitszeit nach § 15 Absatz 7 BEEG kann im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgen. 2. Der Anspruch des § 15 Abs. 6 BEEG erstreckt sich nicht nur auf die Verringerung, sondern auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine Vertragsänderung, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung (bzw. hier: Verteilung) der Arbeitszeit sein.

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. Februar 2015 - 3 Ga 1/15 - abgeändert:

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, dem Antrag des Verfügungsklägers zuzustimmen, in der Zeit vom 17. Mai 2015 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis zum 17. März 2017, seine vertragliche Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche wie folgt festzulegen:

Montags und dienstags,

wahlweise 8:00 bis 16:45 Uhr (Sonderschicht), 9:45 bis 18:30 Uhr

(Frühschicht) oder 11:15 bis 20:00 Uhr (Spätschicht)

und mittwochs 16:00 bis 20:00 Uhr (Spätschicht in Teilzeit).

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

BEEG § 15 Abs. 7;

Tatbestand