Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. Februar 2015 -
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, dem Antrag des Verfügungsklägers zuzustimmen, in der Zeit vom 17. Mai 2015 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis zum 17. März 2017, seine vertragliche Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche wie folgt festzulegen:
Montags und dienstags,
wahlweise 8:00 bis 16:45 Uhr (Sonderschicht), 9:45 bis 18:30 Uhr
(Frühschicht) oder 11:15 bis 20:00 Uhr (Spätschicht)
und mittwochs 16:00 bis 20:00 Uhr (Spätschicht in Teilzeit).
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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