LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.07.2015
14 Sa 1119/14
Normen:
§ 19 Abs. 3, Abs. 4 HDSG; § 1004 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG; § 823 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG; § 477 Abs. 4 Satz 1 StPO;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 6725/13

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Löschung der aus Anlass vom Arbeitgeber genommener Einsicht in Ermittlungsakten gewonnenen Informationen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.07.2015 - Aktenzeichen 14 Sa 1119/14

DRsp Nr. 2016/1854

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Löschung der aus Anlass vom Arbeitgeber genommener Einsicht in Ermittlungsakten gewonnenen Informationen

Orientierungssätze: Einzelfall einer in erster und zweiter Instanz erfolglosen Klage, die mit mehreren Anträgen zum Ziel hatte, der Beklagten zu untersagen, Daten zu nutzen, die diese aus Ermittlungsakten gewonnen hatte, die ihr betreffend den klagenden Arbeitnehmer auf Anforderung hin von der Staatsanwaltschaft übersendet worden waren.

Hat eine kommunale Gebietskörperschaft als Arbeitgeber Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft über ein gegen einen Arbeitnehmer geführtes Ermittlungsverfahren genommen, um über die Durchführung arbeitsrechtlicher Maßnahmen zu entscheiden, so ist es nicht zu beanstanden, wenn sie sich von den maßgeblichen Vorgängen Ablichtungen fertigt (§ 34 Abs. 1 HDSG).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2014 - 24 Ca 6725/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 19 Abs. 3, Abs. 4 HDSG; § 1004 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG; § 823 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG; § 477 Abs. 4 Satz 1 StPO;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5.