LAG Köln - Urteil vom 06.07.2015
5 SaGa 6/15
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 5/15

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Heimarbeit

LAG Köln, Urteil vom 06.07.2015 - Aktenzeichen 5 SaGa 6/15

DRsp Nr. 2016/6730

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Heimarbeit

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24. Februar 2015 - 7 Ga 5/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106;

Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 72 Abs. 4 i. V. m. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das Gericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgebrachten Erwägungen führen zu keiner anderen Betrachtung.

1. Es besteht bereits kein Verfügungsanspruch. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit in einem home-office zu verrichten.

Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Arbeitsort nicht vertraglich fest vereinbart worden ist.