Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24. Februar 2015 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 72 Abs. 4 i. V. m. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das Gericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgebrachten Erwägungen führen zu keiner anderen Betrachtung.
1. Es besteht bereits kein Verfügungsanspruch. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit in einem home-office zu verrichten.
Nach §
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