Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Reisekostenvergütung.
Der Kläger ist bei der beklagten B als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der
Der in B wohnhafte Kläger ist im Bereich der Gewerbeaufsicht tätig. Er verrichtet seine Dienstgeschäfte teilweise auch außerhalb seiner K Dienststätte. Die Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte beträgt 29 Kilometer. Der Kläger sucht die auswärtigen Einsatzorte mit dem privaten PKW auf. Er verfügt über eine allgemeine Dienstreisegenehmigung (Bl. 6 f. d. A.)
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