LAG Köln - Urteil vom 21.01.2015
11 Sa 604/14
Normen:
LRKG NRW § 4 Abs. 1; LRKG NRW § 6; LRKG NRW § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1821/14

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erstattung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort

LAG Köln, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 604/14

DRsp Nr. 2015/13845

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erstattung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort

Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort sind auch dann dem privaten Bereich zuzuordnen und damit nicht nach den Reisekostenbestimmungen zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer seine Dienstgeschäfte teilweise auch außerhalb seiner Dienststätte zu verrichten hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2014 - 8 Ca 1821/14 - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LRKG NRW § 4 Abs. 1; LRKG NRW § 6; LRKG NRW § 10;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Reisekostenvergütung.

Der Kläger ist bei der beklagten B als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.

Der in B wohnhafte Kläger ist im Bereich der Gewerbeaufsicht tätig. Er verrichtet seine Dienstgeschäfte teilweise auch außerhalb seiner K Dienststätte. Die Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte beträgt 29 Kilometer. Der Kläger sucht die auswärtigen Einsatzorte mit dem privaten PKW auf. Er verfügt über eine allgemeine Dienstreisegenehmigung (Bl. 6 f. d. A.)