LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.06.2012
5 Sa 120/12
Normen:
ATzG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1558/11

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Einräumung von Altersteilzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.06.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 120/12

DRsp Nr. 2012/21048

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Einräumung von Altersteilzeit

1. Räumt eine Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern lediglich einen im Ermessen des Arbeitgebers stehenden Anspruch auf Altersteilzeit ein, so ist billiges Ermessen i.S. von § 315 Abs. 1 BGB zu wahren. Eine Leistungsbestimmung entspricht insoweit dann und nur dann billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat.2. Kostenerwägungen sind im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingestellte Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich und ohne Weiteres ein legitimes nachvollziehbares Interesse. Das gilt insbesondere dann, wenn die Notwendigkeit besteht, wegen einer Altersteilzeitvereinbarung eine Neueinstellung vorzunehmen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.01.2012, Az: 4 Ca 1558/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ATzG § 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf vertragliche Einräumung von Altersteilezeit hat.