LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.04.2015
6 Sa 2/14
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 190/13

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beschäftigung auf einer Position einer Führungsebene

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.04.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 2/14

DRsp Nr. 2016/13602

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beschäftigung auf einer Position einer Führungsebene

Orientierungssätze: Streit um Erfüllung des Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung

Sofern dies nicht ausdrücklich arbeitsvertraglich geregelt ist, hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Beschäftigung auf einer Position einer Führungsebene. Einen solchen Anspruch kann er insbesondere nicht daraus herleiten, dass andere Arbeitnehmer eine solche Position inne hatten, da nicht auszuschließen ist, dass dies arbeitsvertraglich so geregelt war.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25. November 2013 - 5 Ca 190/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers.

Der am xx. xx 19xx geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist als Diplom-Ingenieur mit der Fachrichtung Maschinenbau seit 1991 in unterschiedlichen Positionen für die Beklagte zuletzt zu einem monatlichen Bruttogehalt von 7.530,00 € tätig.