LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.11.2015
14 Sa 1750/14
Normen:
BetrVG § 87 I Nr. 10; ZPO § 524;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2248/14

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Arbeitslohn entsprechend der Bandobergrenze seiner Vergütungsgruppe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.2015 - Aktenzeichen 14 Sa 1750/14

DRsp Nr. 2016/2734

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Arbeitslohn entsprechend der Bandobergrenze seiner Vergütungsgruppe

Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bildet keine Anspruchsgrundlage dafür, den höchsten nach der möglicherweise mitbestimmungswidrigen Regelung denkbaren Vergütungsbetrag zu erhalten (vgl. auch BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - NZA 2015, 1207).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2014 — 22 Ca 2248/14 — teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2014 — 22 Ca 2248/14 — wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 I Nr. 10; ZPO § 524;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich noch um Feststellungs- und Zahlungsansprüche des Klägers in Zusammenhang mit einer von diesem begehrten Vergütungserhöhung ab dem Jahr 2014.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. August 2002 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 30. Juli 2002 (Bl. 53 - 59 d.A.) beschäftigt, wobei laut § 1 des Vertrags als Betriebseintritt des Klägers der 9. September 1999 gelten sollte.

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