LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.07.2011
L 8 U 3577/10
Normen:
IfSG § 3 Nr. 4; IfSG § 3 Nr. 6; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 25 Abs. 3; SGB X § 31; SGB VII § 162 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 800
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 337/10

Anspruch eines Arbeitgebers auf Akteneinsicht in die Unfallakten in einem Rechtsstreit um einen erhobenen Beitragszuschlag

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2011 - Aktenzeichen L 8 U 3577/10

DRsp Nr. 2011/13777

Anspruch eines Arbeitgebers auf Akteneinsicht in die Unfallakten in einem Rechtsstreit um einen erhobenen Beitragszuschlag

Das Begehren auf Akteneinsicht ist als Verpflichtungsklage zulässig. In der Verweigerung einer Akteneinsicht gem. § 25 SGB X liegt ein Verwaltungsakt (hier verneint für den Antrag auf Akteneinsicht durch einen Arbeitgeber im Rechtsstreit um einen vom Unfallversicherungsträger erhobenen Beitragszuschlag in die seine Beschäftigten betreffenden Unfallakten). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

IfSG § 3 Nr. 4; IfSG § 3 Nr. 6; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 25 Abs. 3; SGB X § 31; SGB VII § 162 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des von der Beklagten festgesetzten Beitrags der Klägerin zur gesetzlichen Unfallversicherung und der Anspruch der Klägerin auf Einsicht in Aktenunterlagen der Beklagten streitig.