LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2012
8 Sa 697/11
Normen:
TVÜ-L § 13 Abs. 3; BAT § 71;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 508/11

Anspruch eines angestellten Lehrers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 697/11

DRsp Nr. 2012/20360

Anspruch eines angestellten Lehrers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1. Die Übergangsregelung des § 71 BAT erfasst nur solche Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.07.1994 begonnen hat und fortbesteht. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, wenn zuvor ein Arbeitsverhältnis (hier: mit einem Lehrer an derselben Schule) bestand, der Arbeitgeber jedoch ein anderer war.2. Hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Vorfeld des Wechsels des Arbeitsverhältnisses vom Bistum in ein Angestelltenverhältnis mit dem Land in den Raum gestellt, dass die Sozialleistungen, auch Beihilfen im Krankheitsfall, dieselben blieben wie in dem Arbeitsverhältnis zuvor, schließt das Schreiben jedoch damit, dass ohne Prüfung der Personalakte eine verbindliche Zusage nicht gegeben werden könne, so enthält dies gerade keine verbindliche Zusage tarifvertraglich nicht vorgesehener Sozialleistungen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.10.2011, Az.: 8 Ca 508/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-L § 13 Abs. 3; BAT § 71;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger über einen Zeitraum von sechs Wochen hinaus ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht.

1. 2. 1. 2.