LAG Hamm - Urteil vom 16.09.2011
19 Sa 2114/10
Normen:
BGB § 134; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; BBesG § 48 Abs. 3; SchulG NRW § 93 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1037/10

Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin im Kirchendienst auf finanziellen Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden und Verzicht auf Altersermäßigung

LAG Hamm, Urteil vom 16.09.2011 - Aktenzeichen 19 Sa 2114/10

DRsp Nr. 2012/376

Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin im Kirchendienst auf finanziellen Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden und Verzicht auf Altersermäßigung

Der finanzielle Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden sowie für den Verzicht auf Altersermäßigung nach Maßgabe der Mehrarbeitsvergütungsordnung für Beamte in NRW stellt bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG dar.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.10.2010 4 Ca 1037/10 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Bistum wird verurteilt an die Klägerin 928,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 26 % und das beklagte Bistum zu 74 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; BBesG § 48 Abs. 3; SchulG NRW § 93 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe eines finanziellen Ausgleichs für geleistete Vorgriffsstunden und den Verzicht auf Altersermäßigung.