LAG Köln - Urteil vom 09.07.2009
7 Sa 111/09
Normen:
TzBfG § 8; TzBfG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1101/08

Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Fluggastkontrolleurin auf Vollzeitbeschäftigung; unbegründeter Hinweis der Arbeitgeberin auf unternehmerisches Teilzeitkonzept bei tatsächlicher Vollzeitbeschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 111/09

DRsp Nr. 2010/13789

Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Fluggastkontrolleurin auf Vollzeitbeschäftigung; unbegründeter Hinweis der Arbeitgeberin auf unternehmerisches Teilzeitkonzept bei tatsächlicher Vollzeitbeschäftigung

1. Gegenüber dem Verlangen der Arbeitnehmerin, ihren Teilzeitvertrag in einen Vollzeitvertrag aufzustocken, kann sich die Arbeitgeberin nicht darauf berufen, dass sie die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, es sei denn, sie kann diese Entscheidung durch arbeitsplatzbezogene Gründe rechtfertigen. 2. Die Arbeitgeberin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie keine freie Vollzeitstelle zur Verfügung hat, wenn sie die Arbeitnehmerin trotz seines Teilzeitvertrages tatsächlich über mehrere Jahre hinweg regelmäßig in einem Umfang eingesetzt hat, der über eine Vollzeitstelle weit hinausgeht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2008 in Sachen

9 Ca 1101/08 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Aufstockung der vertraglichen Arbeitszeit von monatlich 120 Stunden auf monatlich 160 Stunden mit Wirkung zum 01.01.2008 anzunehmen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.392,80 - brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2008 zu zahlen.