LAG Köln - Urteil vom 09.07.2009
7 Sa 1386/08
Normen:
TzBfG § 8; TzBfG § 9;
Fundstellen:
AuR 2010, 442
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1102/08

Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Fluggastkontrolleurin auf Vollzeitbeschäftigung; unbegründeter Hinweis der Arbeitgeberin auf unternehmerisches Teilzeitkonzept bei tatsächlicher Vollzeitbeschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1386/08

DRsp Nr. 2010/12559

Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Fluggastkontrolleurin auf Vollzeitbeschäftigung; unbegründeter Hinweis der Arbeitgeberin auf unternehmerisches Teilzeitkonzept bei tatsächlicher Vollzeitbeschäftigung

1. Gegenüber dem Verlangen eines Arbeitnehmers, seinen Teilzeitvertrag in einen Vollzeitvertrag aufzustocken, kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, er habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, es sei denn, er kann diese Entscheidung durch arbeitsplatzbezogene Gründe rechtfertigen (Anschluss an BAG vom 15.08.2006, 9 AZR 8/06, NZA 2007, 255 ff.). 2. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber sich darauf berufen, er habe keine freie Vollzeitstelle zur Verfügung, wenn er den Arbeitnehmer trotz seines Teilzeitvertrages tatsächlich über mehrere Jahre hinweg regelmäßig in einem Umfang eingesetzt hat, der über eine Vollzeitstelle weit hinausgeht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2008 in Sachen

9 Ca 1102/08 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit von monatlich 120 Stunden auf monatlich 160 Stunden mit Wirkung zum 01.03.2008 anzunehmen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.