Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.4.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 56.000,- € vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin, die Tochter des Prominenten1, nimmt die Beklagte, einen Zeitschriftenverlag, auf Unterlassung der Veröffentlichung von 5 Fotos in Anspruch, so wie dies in der Ausgabe der Zeitschrift "X" vom XX.XX.201X mit einem Textbericht nebst weiteren nicht angegriffenen Fotos (K 1) erfolgt ist. Die Klägerin war bei Erscheinen 19 Jahre alt. Sie beansprucht ferner die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
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