LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.10.2013
L 5 AS 367/09
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 421g Abs. 1 S. 4; SGB III § 421g Abs. 3 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 16 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 337/09

Anspruch einer privaten Arbeitsvermittlungsagentur auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins; Ausschluss der Vergütung bei einem von vornherein zeitlich begrenzten Beschäftigungsverhältnis

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 367/09

DRsp Nr. 2014/10134

Anspruch einer privaten Arbeitsvermittlungsagentur auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins; Ausschluss der Vergütung bei einem von vornherein zeitlich begrenzten Beschäftigungsverhältnis

Der Ausschlusstatbestand des § 421g Abs 3 Nr 3 SGB III ist auch dann erfüllt, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer mündlichen Abrede von vorneherein auf eine Dauer von weniger als drei Monate begrenzt ist. Ein etwaiger Verstoß gegen § 14 Abs 4 TzBfG wirkt sich in diesem Zusammenhang nicht aus.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 421g Abs. 1 S. 4; SGB III § 421g Abs. 3 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 16 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Auszahlung von 1.000 Euro aus einem Vermittlungsgutschein nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) i.V.m. § 421g Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III).