LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.10.2023
2 Sa 85/23
Normen:
MTV § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 978/20

Anspruch einer Kundenberaterin gegen die arbeitgebende gesetzliche Krankenkasse auf die korrekte tarifliche Eingruppierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 85/23

DRsp Nr. 2024/5561

Anspruch einer Kundenberaterin gegen die arbeitgebende gesetzliche Krankenkasse auf die korrekte tarifliche Eingruppierung

1. Für die tarifvertragliche Eingruppierung einer Kundenberaterin in einer gesetzlichen Krankenkasse ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit maßgebend. 2. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anfordrungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.02.2023 - 3 Ca 978/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV § 11 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.