LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.07.2016
2 Sa 558/15
Normen:
GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 888/15

Anspruch einer Chemielaborantin im Wechselschichtbetrieb auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit bei möglicher Versetzung in andere AbteilungBeschäftigungsklage der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu entgegenstehenden betrieblichen Gründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 558/15

DRsp Nr. 2016/16982

Anspruch einer Chemielaborantin im Wechselschichtbetrieb auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit bei möglicher Versetzung in andere Abteilung Beschäftigungsklage der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu entgegenstehenden betrieblichen Gründen

1. Die betrieblichen Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG sind nicht arbeitsplatz-, sondern betriebsbezogen zu bestimmen. 2. Kann eine als Chemielaborantin eingestellte Arbeitnehmerin als solche von der Arbeitgeberin im Wege ihres Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO auch in anderen Abteilungen oder Laboren eingesetzt werden und hat die Arbeitnehmerin sich darauf berufen, dass sie als Chemielaborantin im mikrobiologischen Labor entsprechend ihrem Arbeitszeitwunsch beschäftigt werden kann, reicht der Umstand, dass der Arbeitsplatz in der bisherigen Abteilung (Qualitätssicherung) das Teilzeitbegehren aufgrund des Wechselschichtsystems im Betriebslabor nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit im Schichtbetrieb nicht zulässt, zur Annahme entgegenstehender betrieblicher Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 nicht aus. Hinsichtlich der Entscheidung, ob betriebliche Gründe dem Teilzeitbegehren entgegenstehen, sind nicht nur freie sondern auch diejenigen Arbeitsplätze einzubeziehen, die die Arbeitgeberin anderen Beschäftigten im mikrobiologischen Labor zugewiesen hat.