BSG - Urteil vom 20.05.2014
B 10 EG 9/13 R
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 2031
BSGE 116, 54
DB 2015, 8
DStR 2014, 13
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 EG 41/10
SG München, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 EG 81/09

Anspruch einer Beamtin des Europäischen Patentamts auf Elterngeld; Berechnung in Höhe des Mindestelterngelds

BSG, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen B 10 EG 9/13 R

DRsp Nr. 2014/13215

Anspruch einer Beamtin des Europäischen Patentamts auf Elterngeld; Berechnung in Höhe des Mindestelterngelds

1. In Deutschland erzielte, aber von einem fremden Hoheitsträger (hier: Europäisches Patentamt) besteuerte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zählen nicht zur Bemessungsgrundlage des Elterngelds. 2. Die Zugehörigkeit zu einem umfassenden autonomen System sozialer Sicherheit eines anderen Hoheitsträgers rechtfertigt es, die von diesem Hoheitsträger gezahlten und von ihm besteuerten Bezüge von der Elterngeldbemessung auszunehmen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des Elterngelds nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).