LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2023
5 Sa 335/22
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 93/22

Anspruch einer angestellten Jobcenterarbeitnehmerin gegen die Bundesagentur für Arbeit als Arbeitgeberin auf die richtige Stufenzuordnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 335/22

DRsp Nr. 2024/5562

Anspruch einer angestellten Jobcenterarbeitnehmerin gegen die Bundesagentur für Arbeit als Arbeitgeberin auf die richtige Stufenzuordnung

1. Eine Einstellung setzt nach dem Wortlaut des Tarifvertrags die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses voraus. Der bloße Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb der Bundesagentur für Arbeit ist auch nach dem tariflichen Regelungszusammenhang keine "Einstellung". 2. Eine Neufestsetztung der Entwicklungsstufen erfolgt immer nur bei einer Neu-Einstellung in der Bundesagentur für Arbeit und nicht aber bei einem internen Wechsel.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 21. September 2022, Az. 10 Ca 93/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin.