OLG Köln - Urteil vom 12.04.2018
15 U 85/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUM-RD 2018, 398
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 136/16

Anspruch des Vorsitzenden des Bundes der Contagangeschädigten und Grünenthalopfer e.V. auf Unterlassung der Bezichtigung der Unwahrheit

OLG Köln, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 15 U 85/17

DRsp Nr. 2018/5353

Anspruch des Vorsitzenden des Bundes der Contagangeschädigten und Grünenthalopfer e.V. auf Unterlassung der Bezichtigung der Unwahrheit

Die Einstufung der Äußerung eines anderen als Wahrheit oder Lüge ist, wenn diese Äußerung auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar ist, als Tatsachenbehauptung anzusehen.

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a.

Herr N hat behauptet, 30 Jahre lang habe H in der Conterganstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut. Diese Behauptung ist unwahr. H hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Conterganstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Conterganstiftung aufbewahrt.

b.

Herr N hat behauptet, H habe 30 Jahre lang die Gutachter der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung bezahlt. Diese Behauptung ist unwahr. Die Gutachter der Medizinischen Kommission sind stets aus Mitteln der Conterganstiftung bezahlt worden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. 3. 4.