OVG Sachsen - Urteil vom 26.10.2010
4 A 280/08
Normen:
SGB XII § 9 Abs. 2; SGB XII § 75 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 999/03

Anspruch des Trägers eines Behindertenwohnheims gegen den Sozialhilfeträger auf den Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung für die stationäre Betreuung eines einzelnen Hilfeempfängers; Kontrahierungszwang eines Sozialhilfeträgers zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung mit einem Behindertenwohnheim für die stationäre Betreuung eines einzelnen Hilfeempfängers; Bindung eines Sozialhilfeträgers hinsichtlich Art, Ziel, Umfang und Qualität der Leistungen, der Qualifikation des Personals, der personellen und sächlichen Ausstattung an das Kostenangebot und Leistungsangebot eines Behindertenwohnheims

OVG Sachsen, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 4 A 280/08

DRsp Nr. 2011/701

Anspruch des Trägers eines Behindertenwohnheims gegen den Sozialhilfeträger auf den Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung für die stationäre Betreuung eines einzelnen Hilfeempfängers; Kontrahierungszwang eines Sozialhilfeträgers zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung mit einem Behindertenwohnheim für die stationäre Betreuung eines einzelnen Hilfeempfängers; Bindung eines Sozialhilfeträgers hinsichtlich Art, Ziel, Umfang und Qualität der Leistungen, der Qualifikation des Personals, der personellen und sächlichen Ausstattung an das Kostenangebot und Leistungsangebot eines Behindertenwohnheims

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. Januar 2006 - 2 K 999/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 9 Abs. 2; SGB XII § 75 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger, Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche e. V., begehrt als Träger des Wohnheims für Behinderte K............ vom beklagten Sozialhilfeträger den Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung (§ 75 Abs. 3 SGB XII) für die stationäre Betreuung einer einzelnen Hilfeempfängerin.