LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.06.2005
5 Sa 68/05
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; SGB IX § 81 Abs. 4 ; BGB § 611 ; BGB § 241 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 504
LAGReport 2005, 277
NZA-RR 2005, 514
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 4 Ca 236 c/04 vom 05.01.2005,

Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf leidensgerechte Beschäftigung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 68/05

DRsp Nr. 2005/10384

Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf leidensgerechte Beschäftigung

»1. Nach § 81 Abs. 4 SGB IX hat ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aufgrund seiner Behinderung nicht mehr erfüllen kann, gegenüber seinem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung. Das Schwerbehindertenrecht räumt dem schwerbehinderten Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch darauf ein, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so beschäftigt zu werden, dass er entsprechend seiner Vorbildung und seinem Gesundheitszustand seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann. Der Arbeitgeber ist indessen weder verpflichtet, einen leidensgerechten Arbeitsplatz einzurichten noch "frei" zu kündigen. 2. Obgleich den Arbeitgeber im Rahmen des § 81 Abs. 4 SGB IX eine eigene Prüfungspflicht hinsichtlich leidensgerechter Beschäftigungsmöglichkeiten trifft, hat der auf leidensgerechte Beschäftigung klagende Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Hierzu zählt auch, die begehrte leidensgerechte Beschäftigung nach Art und Umfang zu konkretisieren, etwa durch Nennung der Berufsbezeichnung (z.B.: Bäcker, Sekretärin) oder Umschreibung der Tätigkeit (z.B.: Haushaltshilfe, Schreibkraft).