OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2011
16 A 2006/09.PVL
Normen:
LPVG NRW § 65 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 01.07.2009

Anspruch des Personalrats auf Einsicht in die Liste der wiederholt arbeitsunfähigen Arbeitnehmer; Berücksichtigung von Datenschutzinteressen der Arbeitnehmer im Rahmen des Informationsrechts des Personalrats; Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Personalrats im Rahmen der Regelungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2011 - Aktenzeichen 16 A 2006/09.PVL

DRsp Nr. 2012/5585

Anspruch des Personalrats auf Einsicht in die Liste der wiederholt arbeitsunfähigen Arbeitnehmer; Berücksichtigung von Datenschutzinteressen der Arbeitnehmer im Rahmen des Informationsrechts des Personalrats; Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Personalrats im Rahmen der Regelungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Im Rahmen des § 65 Abs. 1 LPVG NRW i.V.m. § 84 Abs. 2 S. 7 SGB IX sind namensbezogene Auskunft und Einsicht nicht erforderlich, um zu überwachen, ob der Arbeitgeber seine Aufgaben erfüllt, wenn der Personalrat über eine ihm ebenfalls zur Verfügung stehende, SAP-basierte, durchnummerierte Gesamtliste kontrollieren kann, ob ihm zu jedem Fall eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, den der Arbeitgeber festgestellt hat, Erstanschreiben und Antwort vorliegen, und zusätzlich ein die Fallzahlen kontrollierender Abgleich dadurch möglich ist, dass ihm der Arbeitgeber auch seine statistische Aufbereitung der Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements zur Verfügung stellt, in der die Zahl der angebotenen, abgelehnten und der durchgeführten Gespräche (mit und ohne festgestellten Handlungsbedarf) sowie die Gesamtzahl der Eingliederungsverfahren erfasst ist.

Tenor

Der Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Juli 2009 wird teilweise geändert.

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