LSG Hamburg - Urteil vom 28.04.2022
L 4 SO 30/21
Normen:
SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 18; SGB XII a.F. § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 und S. 3; SGB XII § 25 S. 1; SGB XII § 48 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13b; SGB V § 5 Abs. 11 S. 2;

Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Kosten für eine stationäre Behandlung als Nothelfer nach dem SGB XIIAnforderungen an die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen

LSG Hamburg, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen L 4 SO 30/21

DRsp Nr. 2022/15804

Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Kosten für eine stationäre Behandlung als Nothelfer nach dem SGB XII Anforderungen an die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen

Die Beweislast für das Vorliegen eines Eilfalls und von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII insbesondere im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe bei Inanspruchnahme einer Krankenversicherung trägt der Nothelfer. Verschafft das Krankenhaus dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt dem Sozialhilfeträger die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. März 2021 wie folgt geändert:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2020 verurteilt, der Klägerin von den Kosten für die Krankenhausbehandlung des Herrn L.R. im Zeitraum vom 7. April 2016 bis zum 14. April 2016 einen Betrag von 493,81 Euro zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/7 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 18; SGB XII a.F. § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 und S. 3; SGB XII § 25 S. 1; SGB XII § 48 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13b; § Abs. S. 2;