Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. März 2021 wie folgt geändert:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2020 verurteilt, der Klägerin von den Kosten für die Krankenhausbehandlung des Herrn L.R. im Zeitraum vom 7. April 2016 bis zum 14. April 2016 einen Betrag von 493,81 Euro zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/7 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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