LSG Hamburg - Urteil vom 22.04.2022
L 4 SO 40/21
Normen:
SGB XII § 18; SGB XII § 25 S. 1; SGB XII § 48; SGB V;

Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Kosten für eine stationäre Behandlung als Nothelfer nach dem SGB XIIAnforderungen an die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen

LSG Hamburg, Urteil vom 22.04.2022 - Aktenzeichen L 4 SO 40/21

DRsp Nr. 2022/15792

Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Kosten für eine stationäre Behandlung als Nothelfer nach dem SGB XII Anforderungen an die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen

Die Beweislast für das Vorliegen eines Eilfalls und von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII insbesondere im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe bei Inanspruchnahme einer Krankenversicherung trägt der Nothelfer. Verschafft das Krankenhaus dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt dem Sozialhilfeträger die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 18; SGB XII § 25 S. 1; SGB XII § 48; SGB V;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung eines Patienten in der Zeit vom 2. bis zum 6. September 2017 in Höhe von 3.035,72 Euro.

Die Klägerin betreibt die A. Klinik S. in H.. Die Beklagte ist örtlicher Sozialhilfeträger.