LSG Hamburg - Urteil vom 28.04.2022
L 4 AY 8/20
Normen:
AsylbLG §§ 3 ff.;

Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung der Kosten für eine Krankenhausbehandlung eines Asylbewerbers in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an einen Eilfall im Sinne von § 6a Satz 1 AsylbLG

LSG Hamburg, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen L 4 AY 8/20

DRsp Nr. 2022/15802

Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung der Kosten für eine Krankenhausbehandlung eines Asylbewerbers in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an einen Eilfall im Sinne von § 6a Satz 1 AsylbLG

1. § 6a Satz 1 AsylbLG setzt wie § 25 Satz 1 SGB XII die Unkenntnis des Leistungsträgers tatbestandlich voraus. 2. Der Tag, an dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von dem Bedarfsfall erlangt oder erlangen könnte, ist nicht mehr dem Nothelferanspruch zuzuordnen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AsylbLG §§ 3 ff.;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von 2.149,91 Euro für die stationäre Krankenhausbehandlung eines Patienten.