LSG Bayern - Urteil vom 27.10.2016
L 19 R 694/15
Normen:
SGB X § 104; SGB II § 40a;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 224/14

Anspruch des Grundsicherungsträgers auf Erstattung von ÜbergangsgeldAnforderung einer zeitlichen Kongruenz als Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs mit kalendertäglicher Gegenüberstellung der auszugleichenden Leistungen

LSG Bayern, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen L 19 R 694/15

DRsp Nr. 2017/10163

Anspruch des Grundsicherungsträgers auf Erstattung von Übergangsgeld Anforderung einer zeitlichen Kongruenz als Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs mit kalendertäglicher Gegenüberstellung der auszugleichenden Leistungen

1. Erforderlich für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ist das Vorliegen einer zeitlichen Kongruenz, dh. eine zeitliche Deckung des Leistungszeitraums. 2. Im Rahmen eines Erstattungsanspruches nach § 40a SGB II in Verbindung mit § 104 SGB X ist eine kalendertägliche Gegenüberstellung der Leistungen vorzunehmen und in Ausgleich zu bringen, so dass es nicht darauf ankommt, ob das zu erstattende Arbeitslosengeld II für einen Kalendermonat bewilligt wurde.

1. Erforderlich für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ist das Vorliegen einer zeitlichen Kongruenz, d.h. eine zeitliche Deckung des Leistungszeitraums. 2. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag; deshalb ist im Rahmen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X auch eine kalendertägliche Gegenüberstellung der Leistungen vorzunehmen und in Ausgleich zu bringen.