LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.07.2009
6 TaBV 15/09
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 56/08

Anspruch des Betriebsrats auf Zugang zum Internet

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 6 TaBV 15/09

DRsp Nr. 2009/22281

Anspruch des Betriebsrats auf Zugang zum Internet

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen, wenn der Betriebsrat den Zugang zum Internet angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse für erforderlich halten darf. Besteht eine außerordentliche Konfliktlage, darf sich der Betriebsrat in verantwortlicher Wahrnehmung seiner Befugnisse auch aktueller Veröffentlichungen im Internet bedienen.

Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 04.02.2009 - 1 BV 56/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang für die ihm überlassenen Personalcomputer zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen der Modebranche. Sie hat ihren Hauptsitz in H. und betreibt in Deutschland mehr als 300 Verkaufsfilialen. Die Filialen werden jeweils als eigenständige Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes geführt.