LAG Köln - Beschluss vom 28.04.2017
9 TaBV 1/17
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 146/16

Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Honorarkosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

LAG Köln, Beschluss vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 9 TaBV 1/17

DRsp Nr. 2017/8566

Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Honorarkosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

1. Zu dem gem. § 40 Abs. 1 BetrVG durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, wenn der Betriebsrat dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren für erforderlich halten durfte (hier: bejaht). 2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist einem Beschlussverfahren betreffend Leitlinien für die Arbeit der Betriebsräte bemisst sich nach dem Regelwert gem. § 23 Abs. 3 RVG (5.000 EUR).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2016 - 12 BV 146/16 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der anwaltlichen Vertretung für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren 16 BV 248/14 mit Rechnung Nr. 001457/2015 vom 25.09.2015 in Höhe von 924,76 € freizustellen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II.

IDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Freistellung von Kosten für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines Beschlussverfahrens.