LAG Hamm - Beschluss vom 22.01.2010
10 TaBV 71/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 7/09

Anspruch des Betriebsrats auf Eingruppierung einer Arbeitnehmerin und Einholung der Zustimmung zur Eingruppierung; Eingruppierungspflicht für nicht tarifgebundene Aushilfskraft bei Vergütung mit Abschlag vom Tariflohn

LAG Hamm, Beschluss vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 71/09

DRsp Nr. 2010/5838

Anspruch des Betriebsrats auf Eingruppierung einer Arbeitnehmerin und Einholung der Zustimmung zur Eingruppierung; Eingruppierungspflicht für nicht tarifgebundene Aushilfskraft bei Vergütung mit Abschlag vom Tariflohn

1. Auf Antrag des Betriebsrats kann der Arbeitgeberin gemäß § 101 Satz 1 BetrVG die Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG oder die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufgegeben werden, wenn sie es unterlässt, die Zustimmung zu einer Ein- oder Umgruppierung einer Mitarbeiterin einzuholen und/oder der Betriebsrat seine hierzu nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung frist- oder ordnungsgemäß verweigert hat; der Anspruch dient der Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG. 2. Der Anspruch setzt voraus, dass die Arbeitgeberin überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vornehmen muss oder vorgenommen hat.