ArbG Bocholt, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 7/09
Anspruch des Betriebsrats auf Eingruppierung einer Arbeitnehmerin und Einholung der Zustimmung zur Eingruppierung; Eingruppierungspflicht für nicht tarifgebundene Aushilfskraft bei Vergütung mit Abschlag vom Tariflohn
LAG Hamm, Beschluss vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 71/09
DRsp Nr. 2010/5838
Anspruch des Betriebsrats auf Eingruppierung einer Arbeitnehmerin und Einholung der Zustimmung zur Eingruppierung; Eingruppierungspflicht für nicht tarifgebundene Aushilfskraft bei Vergütung mit Abschlag vom Tariflohn
1. Auf Antrag des Betriebsrats kann der Arbeitgeberin gemäß § 101 Satz 1 BetrVG die Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat nach § 99 Abs. 1BetrVG oder die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4BetrVG aufgegeben werden, wenn sie es unterlässt, die Zustimmung zu einer Ein- oder Umgruppierung einer Mitarbeiterin einzuholen und/oder der Betriebsrat seine hierzu nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung frist- oder ordnungsgemäß verweigert hat; der Anspruch dient der Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen im Sinne des § 99 Abs. 1BetrVG.2. Der Anspruch setzt voraus, dass die Arbeitgeberin überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vornehmen muss oder vorgenommen hat.
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