LAG Niedersachsen - Beschluss vom 07.07.2011
5 TaBV 26/09
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 17/08

Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Vergütungsgrundsätze im Verlagswesen; unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Festsetzung einer abweichenden Bezugsvergütung; unzulässige Anträge des Betriebsrates bei unbestimmtem Regelungsverlangen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 26/09

DRsp Nr. 2011/15312

Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Vergütungsgrundsätze im Verlagswesen; unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Festsetzung einer abweichenden Bezugsvergütung; unzulässige Anträge des Betriebsrates bei unbestimmtem Regelungsverlangen

Der Durchführungsanspruch des Betriebsrates führt weder unmittelbar noch mittelbar dazu, dass der Betriebsrat durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren Einfluss auf die Höhe des Entgeltes nehmen kann.

Leitsätze der Redaktion: 1. Auch im Beschlussverfahren muss der Feststellungsantrag des Betriebsrates § 256 Abs. 1 ZPO entsprechen; zielt der Feststellungsantrag darauf ab, Handlungspflichten der Arbeitgeberin festzustellen, ist in der Regel ein konkretes Regelungsverlangen des Betriebsrates erforderlich.