LAG Hamm - Beschluss vom 18.06.2010
10 TaBV 11/10
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 86/09

Anspruch des Betriebsrats auf Bereitstellung eines eigenen Farbdruckers

LAG Hamm, Beschluss vom 18.06.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 11/10

DRsp Nr. 2010/14469

Anspruch des Betriebsrats auf Bereitstellung eines eigenen Farbdruckers

1. Aus Gründen der Vertraulichkeit der zu verarbeitenden Daten kann der Arbeitgeber den Betriebsrat in aller Regel nicht darauf verweisen, für die Erledigung des Schriftverkehrs und der weiteren Betriebsratsarbeit einen im Betrieb befindlichen Drucker mitzubenutzen, bei dem der Inhalt der Kommunikation aufgezeichnet und gespeichert wird. 2. Zur Anschaffung eines Farbdruckers.

Hängt die Arbeitgeberin Bekanntmachungen im Betrieb in Farbdruck aus und erhält der Betriebsrat von der Arbeitgeberin farbliche Diagramme und Aufzeichnungen mit farblichen Hervorhebungen, muss auch der Betriebsrat über die Möglichkeit zum Farbdrucken verfügen, um derartige Unterlagen den einzelnen Betriebsratsmitgliedern oder der Belegschaft in übersichtlicher Form zugänglich zu machen; diese Einschätzung des Betriebsrats übersteigt nicht seinen Ermessensspielraum nach § 40 Abs. 2 BetrVG.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.01.2010 – 6 BV 86/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Betriebsrat einen eigenen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen.