LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.08.2005
4/18 TaBV 67/05
Normen:
BetrVG § 23 § 80 § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach am Main - 2 BV 14/04 - 04.11.2004,

Anspruch des Betriebsrates auf Vorlage von Verträgen mit externem Bewachungsunternehmen - keine grobe Pflichtverletzung bei einfachen Streitigkeiten der Betriebsparteien

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 4/18 TaBV 67/05

DRsp Nr. 2006/1563

Anspruch des Betriebsrates auf Vorlage von Verträgen mit externem Bewachungsunternehmen - keine grobe Pflichtverletzung bei einfachen Streitigkeiten der Betriebsparteien

»Sind im Betrieb Arbeitnehmer eines externen Bewachungsunternehmens tätig, hat der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Anspruch auf Vorlage des deren Einsatz zugrundeliegenden Vertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Bewachungsunternehmen, sofern ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Einfache, auf beiderseits nachvollziehbaren Standpunkten beruhende Streitigkeiten der Betriebsparteien rechtfertigen den Vorwurf grober Pflichtverletzungen im Sinne von § 23 Abs. 1, 3 BetrVG nicht.«

Normenkette:

BetrVG § 23 § 80 § 99 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin zur Vorlage einer Unterlage an den antragstellenden Betriebsrat.