LAG Bremen - Urteil vom 15.04.2010
3 Sa 156/09
Normen:
AltTZG 1996 § 3 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 242; BGB § 315 Abs. 2; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11031/09
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11032/09

Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages; Billiges Ermessen auf Seiten des Arbeitgebers; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Gruppenbildung; Verwirkung des Ablehnungsrechts

LAG Bremen, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 156/09

DRsp Nr. 2010/21061

Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages; Billiges Ermessen auf Seiten des Arbeitgebers; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Gruppenbildung; Verwirkung des Ablehnungsrechts

1. Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrages allein deswegen anzunehmen, weil der Arbeitnehmer die in § 2 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) TV ATZ genannten Voraussetzungen erfüllt ("kann"). 2. Der Arbeitnehmer hat dabei Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt, was der Fall ist, wenn er bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. § 2 Abs. 1 TV ATZ nennt keine besonderen Umstände, die bei der Entscheidung über den Antrag auf Altersteilzeit heranzuziehen sind. Daher genügt zur Antragsablehnung im Rahmen des billigen Ermessens jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang zur Altersteilzeit bezieht.