I. Die klagende Krankenkasse (KK) fordert vom beklagten Rentenversicherungsträger die Erstattung von für den Zeitraum vom 26.2. bis 24.5.2000 in Höhe von EUR 2.043,53 gezahltem Krankengeld (KrG).
Die im September 2006 verstorbene H. S. (Versicherte) war bei der Klägerin (vormals: Betriebskrankenkasse Post) krankenversichert und bei der Beklagten rentenversichert.
Seit Mai 1999 war sie arbeitsunfähig krank. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung gewährte ihr die Klägerin KrG ab 2.7.1999, zunächst bis 24.5.2000 und dann - aufgrund eines rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheids des Sozialgerichts (
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