Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. März 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Geldleistungen nach ihrem verstorbenen Ehemann (im Weiteren: der Versicherte).
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