LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2022
L 17 U 36/21
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB I § 59 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 323/20

Anspruch der Erbin eines Versicherten auf seine Lebzeitenrente

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen L 17 U 36/21

DRsp Nr. 2024/1169

Anspruch der Erbin eines Versicherten auf seine Lebzeitenrente

1. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen nicht rechtzeitiger Feststellung einer Berufskrankheit kommt nicht in Betracht, wenn die Ärzteihre Meldepflichten verletzt haben. 2. Die Verwaltung hat eine Rücknahmeentscheidung nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen. Die Rücknahme steht unterdem Vorbehalt, dass Sozialleistungen nach dem § 44 Abs. 4 SGB X noch zuerbringen sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 04.01.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB I § 59 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Erbin des Versicherten X. Y. (Versicherter) einen Anspruch auf Rente gegen die Beklagte hat.

Die 0000 geborene Klägerin ist die Nichte und Alleinerbin des 0000 geborenen und am 00.00.0000 Versicherten.