LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.06.2016
6 Sa 1169/15
Normen:
BetrAVG § 1 b Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2352/15

Anspruch der Ehefrau eines Flugkapitäns der Lufthansa auf Hinterbliebenenversorgung aus der betrieblichen Altersversorgung bei Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 1169/15

DRsp Nr. 2016/19300

Anspruch der Ehefrau eines Flugkapitäns der Lufthansa auf Hinterbliebenenversorgung aus der betrieblichen Altersversorgung bei Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls

Orientierungssätze: Ablösung einer Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente) durch Tarifvertrag. Im Streitfall unzulässig, da nach Eintritt des Versorgungsfalls erfolgt.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 19. August 2015 - 23 Ca 2352/15 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Fall des Fortbestandes der Ehe und des Todes des Klägers zu 1), der Klägerin zu 2) eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen entsprechend dem Ergänzungstarifvertrag vom 10. Mai 1994.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 b Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in der Form der Witwenversorgung auf der Grundlage der für das Arbeitsverhältnis der Parteien gültigen tarifvertraglichen Versorgungsregelungen besteht.

Der am 24. Mai 1939 geborene Kläger zu 1) war als Flugkapitän für die Beklagte Airline seit 01. Dezember 1966 tätig. Er schied mit Vollendung des 58. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst aus und bezog zunächst Übergangsversorgung.