Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2010 - 6 Ca 65/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und - zum besseren Verständnis - insgesamt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.361,98 EUR (in Worten: Zweiunddreißigtausenddreihunderteinundsechzig und 98/100 Euro) zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf den von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Angestellte, die eine nach gesetzlicher Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten - ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV - in dem Monat Dezember 2005 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in dem genannten Monat angefallen sind.
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