Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Zwischenübergangsgeld in der Zeit vom 03.06. bis zum 07.10.2013.
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin stellte bei der Beigeladenen am 10.07.2012 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie gab an, sie sei schon einmal umgeschult worden zur Bäckereifachverkäuferin. In diesem Beruf habe sie von Oktober 2004 bis April 2012 gearbeitet. Der von der Klägerin am 07.07.2012 unterzeichnete Antragsvordruck enthält ihre Erklärung: "Das Merkblatt 12 "Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" habe ich erhalten."
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