LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.03.2019
L 3 R 506/18
Normen:
SGB IX § 51; SGB III § 136; SGB III § 138 Abs. 3; SGB III § 138 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 69 R 2078/14

Anspruch auf Zwischenübergangsgeld § 51 SGB IXErfordernis einer förmlichen Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsvermittlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen L 3 R 506/18

DRsp Nr. 2019/8816

Anspruch auf Zwischenübergangsgeld § 51 SGB IX Erfordernis einer förmlichen Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsvermittlung

Tatbestandsvoraussetzung des § 51 Abs. 1 SGB IX ist eine förmliche Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsvermittlung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 51; SGB III § 136; SGB III § 138 Abs. 3; SGB III § 138 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Zwischenübergangsgeld in der Zeit vom 03.06. bis zum 07.10.2013.

Die am 00.00.1965 geborene Klägerin stellte bei der Beigeladenen am 10.07.2012 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie gab an, sie sei schon einmal umgeschult worden zur Bäckereifachverkäuferin. In diesem Beruf habe sie von Oktober 2004 bis April 2012 gearbeitet. Der von der Klägerin am 07.07.2012 unterzeichnete Antragsvordruck enthält ihre Erklärung: "Das Merkblatt 12 "Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" habe ich erhalten."