LSG Bayern - Urteil vom 25.02.2015
L 2 P 25/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; PflegeZG § 3; PflegeZG § 4; SGB XI § 44a Abs. 1; SGB XI § 44a; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 66/12

Anspruch auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung während einer Pflegezeit in der sozialen Pflegeversicherung; Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Ausschluss der Zuschussgewährung nach Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses

LSG Bayern, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 2 P 25/13

DRsp Nr. 2015/9436

Anspruch auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung während einer Pflegezeit in der sozialen Pflegeversicherung; Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Ausschluss der Zuschussgewährung nach Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses

1. Nach der gesetzlichen Regelung treten durch die Erklärung, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, unmittelbar die gesetzlichen Rechtsfolgen der Pflegezeit ein, ohne dass es noch eines weiteren Handelns des Arbeitgebers bedarf. Es handelt sich wie bei der Inanspruchnahme des Rechts auf Elternzeit um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers. 2. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt voraus, dass ein Sozialleistungsträger seine gegenüber einem Berechtigten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialversicherungsverhältnis verletzt, dem Berechtigten ein unmittelbarer (sozialrechtlicher) Nachteil entsteht und zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil ein Ursachenzusammenhang vorliegt. 3. Der Herstellungsanspruch ist grundsätzlich auf die Vornahme der Amtshandlung gerichtet, die den möglichen und rechtlich zulässigen Zustand erreicht, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre. 4. Eine analoge Anwendung des § 44a SGB XI bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

Tenor

I. II. III.