LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.10.2016
L 3 R 262/15
Normen:
SGB VI § 197 Abs. 1; SGB VI § 197 Abs. 2; SGB VI § 197 Abs. 3 S. 1-3; SGB VI § 198 S. 1;

Anspruch auf Zulassung der Zahlung von Beiträgen im Sinne von § 197 Abs. 3 SGB VIKeine Schuldung freiwilliger Beiträge bei der Beitragszahlung nach dem 31.3. des Folgejahres des Beitragsjahres

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen L 3 R 262/15

DRsp Nr. 2017/15841

Anspruch auf Zulassung der Zahlung von Beiträgen im Sinne von § 197 Abs. 3 SGB VI Keine Schuldung freiwilliger Beiträge bei der Beitragszahlung nach dem 31.3. des Folgejahres des Beitragsjahres

1. Freiwillige Beiträge sind nicht geschuldet und werden damit nicht fällig. Der 31.3. des Folgejahres des Beitragsjahres ist vielmehr eine Ausschlussfrist für die Beitragszahlung. Die Ausnahmevorschrift in § 197 Abs. 3 SGB VI kann nicht durch die Regelung in § 198 S. 1 SGB VI erweitert werden. 2. Für das Verschulden im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI genügt bereits eine einfache Fahrlässigkeit.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 197 Abs. 1; SGB VI § 197 Abs. 2; SGB VI § 197 Abs. 3 S. 1-3; SGB VI § 198 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über ein Recht des Klägers auf Zulassung der Zahlung von Beiträgen nach § 197 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).