Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 27. April 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Einsicht in die vollständige, seinen Sohn betreffende Akte des B. T. E. einschließlich des Gesprächsvermerks vom 28. April 2016 sowie des Gesprächsvermerks vom 14. September 2016 abgelehnt, da die Geheimhaltungsverpflichtung des Beklagten nach § 25 Abs. 3 SGB X. i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegenstehe.
Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt.
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